Sperrung der Staatsstraße 2146 zwischen Aufhausen und Sünching
Meldung vom 24.06.2019
STAATLICHES BAUAMT REGENSBURG Regensburg,
Nr. S 32 - 43344
Vollzug der StVO;
Das Staatliche Bauamt Regensburg erlässt als zuständige Straßenbaubehörde gemäß
§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO folgende
A n o r d n u n g
Die Staatsstraße 2146
wird vom 26.06.2019 bis zur Beendigung der Bauarbeiten, längstens bis 21.09.2019
von Abschnitt 160 Station 0,45 bis Abschnitt 160 Station 4,36 zwischen Aufhausen und Sünching
wegen Straßenbausanierung und Ausbau der OD Haidenkofen
für den Verkehr teilweise halbseitig
für den Gesamtverkehr gesperrt.
Die Kennzeichnung, Verkehrsführung und Verkehrsregelung geschieht nach
den beiliegenden Umleitungs- und Beschilderungsplänen.
Von der Möglichkeit von Verkehrserleichterung ist sinnvoll Gebrauch zu machen;
z.B. sind Streckenverbote, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, in den
arbeitsfreien Zeiten zu mildern oder Verkehrsregelungen durch Lichtzeichenanlagen aufzugeben, falls dies aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreiten möglich ist.
Der Verkehr
der Staatsstraße 2146 aus Richtung Pfakofen in Richtung Pfatter wird ab Aufhausen über die R 9 – Taimering – St 2111 nach Sünching umgeleitet.
Der Verkehr aus Richtung Pfatter in Richtung Pfakofen wird in umgekehrter Richtung umgeleitet.
Der Anliegerverkehr ist bis zur Baustelle zugelassen.
Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs:
Die angeordnete Beschilderung ist mit der bestehenden Beschilderung entsprechend zu kombinieren. Die wegweisende Beschilderung ist entsprechend abzudecken. (Zuständig Straßenmeisterei Regensburg). Die großräumige Umleitungsbeschilderung wird von der Straßenmeisterei Regensburg aufgestellt. Für die unmittelbare Baustellenbeschilderung (inkl. Absperrungen) ist die Firma Aumer zuständig.
Nach den VwV in §§ 39 bis 43 StVO darf die Ausführung der Verkehrszeichen nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. Auf der Rückseite jeden Schildes muss das RAL-Gütezeichen angebracht sein. Die Beschilderung muss den Vorgaben der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 1995) entsprechen. Es dürfen keine alten VZ 274 mehr verwendet werden. (MS vom 23.08.2001 Nr. IC4-3612.39.29)
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
Die zuständige Polizeidienststelle erhält einen Abdruck dieser Anordnung. Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Polizei anzumelden. Werden aus Gründen der Verkehrssicherheit Weisungen erteilt, so ist diesen Weisungen Folge zu leisten.
Selbmann
Fertigung von I mit Umleitungsplan
Firma
Fahrner Bauunternehmen
Niederlassung Regensburg
Sarchinger Feld 10
93092 Barbing
Verantwortlicher Firmenbauleiter: Markus Schmid 0170-9123915
1) Gemäß § 45 Abs. 6 StVO haben Sie die vorstehende Anordnung zu vollziehen.
2) Die Aufwendungen für den Vollzug der Anordnung sind von Ihnen zu tragen (vgl. § 5 Abs. 2 StVG).
3) Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG.
4) Die Bauarbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel und Anwendungen rationeller Bauweisen zügig abzuwickeln.
5) Es wird gebeten, den Betrag von € ---- mit beil. Überweisungsträger auf das Konto der Staatsoberkasse Bayern Konto Nr. 1190315 BLZ 700 500 00 bei der Landesbank München
BIC: BYLADEMM IBAN: DE75 7005 0000 0001 1903 15 zu überweisen.